Ist ein Grundstück durch ein Pfandrecht belastet und muss an einen Berechtigten ein bestimmter Geldwert oder Beitrag aus dem Grundstück gezahlt werden, liegt eine Grundschuld vor. Im Gegensatz zu einer Hypothek setzt die Grundschuld keine Forderung voraus. Diese Grundschuld kann sowohl als Buch- oder Briefgrundschuld bestellt werden. Viele Banken verlangen meist zusätzlich auch die persönliche Haftung mit dem Vermögen des Darlehensnehmers. Die Grundschuld wird durch Banken bevorzugt, da nicht nur langfristige Kredite, sondern auch Kontokorrentkredite gesichert werden können. Durch eine eingetragene Grundschuld kann ebenfalls verhindert werden, dass der Besitzer die Immobilie verkauft, ohne dass die Bank das von ihr gewährte Darlehen zurück erhalten kann.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 – 1203)
Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 – 1203)
Grundschuld (§§ 1191 – 1198)
§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG

Stand: 2020

Wegerecht

Unter einem Wegerecht versteht man das Recht, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um so auf das eigene Grundstück gelangen zu können. Daher befinden sich also mindestens zwei Grundstücke in direkter Nachbarschaft zueinander. In der Regel wird...

Zweckbestimmungserklärung

Die Zweckbestimmungserklärung ist ein Begriff aus den Baufinanzierung der im Zusammenhang mit der Beleihung einer Immobilie durch eine Grundschuld verwendet wird. Eine Zweckbestimmungserklärung vereinbart schriftlich und rechtsverbindlich zwischen einem...

Maklercourtage

Die Maklercourtage ist beim Immobiliengeschäft eine Maklerprovision. Dieses spezielle Honorar erhält ein Immobilienmakler beim erfolgreichen Abschluss einer Immobiliengeschäftes. Bei diesem Vertrags-Abschluss kann es sich um einen Kauf oder Verkauf einer Immobilie...